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Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Berliner Beamt:innen: Wir unterstützen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2025 entschieden, dass die Besoldung der Berliner Landesbeamt:innen in der Besoldungsordnung A im Zeitraum von 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig war. Beamt:innen die in den vergangenen Jahren rechtzeitig die erforderlichen Rechtsbehelfe, etwa Widerspruch oder Klage, gegen die verfassungswidrige Besoldung ergriffen haben, haben nun grundsätzlich Anspruch auf eine Nachzahlung.

Die Einzelheiten der Nachzahlung sowie die Auswirkungen auf die Besoldung in den Jahren ab 2021 sind noch ungeklärt.

Unsere Kollegen Sebastian Baunack und Paul Hothneier empfehlen: Berliner Beamt:innen sollten jährlich Widerspruch gegen ihre Besoldung einlegen und so in Zukunft Ansprüche auf Nachzahlung absichern. Nur bei Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr können Ihre Rechte gewahrt werden. Auch bei der Abwicklung der Nachzahlung für die vergangenen Jahre sind wir gerne bereit, über bestehende Ansprüche und deren Durchsetzung zu beraten und zu vertreten. Wir haben langjährige Erfahrung im Bereich des Besoldungsrechts, auch haben wir im Jahr 2023 für den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) die Zulässigkeit eines gewerkschaftlichen Verbandsklagerechts auf diesem Gebiet gutachterlich geprüft.

Das Gutachten finden sie hier:

https://www.dgb.de/fileadmin/download_center/Stellungnahmen/Effektivierung-der-Rechtsstreitigkeiten-in-Besoldungsangelegenheiten.pdf

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Auszeichnung für unsere Arbeit

Unsere Kollegen Rechtsanwalt Dr. Lukas Middel und Rechtsanwalt Sebastian Baunack wurden in einer Befragung durch die WirtschaftsWoche in die Liste der besten Anwält*innen für Arbeitnehmende gewählt. Der Artikel findet sich hier:

Anwälte: Wann sich juristische Unterstützung lohnt und was sie kostet – die besten Kanzleien im Ranking

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Bundesverfassungsgericht urteilt im Ramstein-Fall

Heute hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit der Bundesregierung gegenüber der Nutzung der Air Base Ramstein durch die US-amerikanischen Streitkräfte für die Steuerung von Drohnen im Jemen verkündet.

Die Verfassungsbeschwerde zweier Verwandter von Opfern eines Drohneneinsatzes im Jahre 2012 wurde zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt zwar die Anerkennung von grundrechtlichen Schutzpflichten der deutschen öffentlichen Gewalt für Menschen, die im Ausland von militärischen Handlungen der US-Streitkräfte betroffen sind, wenn ein hinreichender Bezug zu Deutschland besteht. In der Sache erschien dem Bundesverfassungsgericht aber die US-amerikanische Einsatzdoktrin völkerrechtlich so ausgestaltet, dass die Bundesregierung zum Schutz der Betroffenen nicht hätte einschreiten müssen.

Damit ist zwar klargestellt, dass Rechtschutz auch gegen nur mittelbare Beteiligungen deutscher Stellen an Menschenrechtsverletzungen im Ausland gesucht werden kann. Der Bundesregierung wird aber ein weiter Spielraum bei der Beurteilung der völkerrechtlichen Rechtslage eingeräumt.

Unser Kollege Rechtsanwalt Sönke Hilbrans, der die Beschwerdeführer mit Unterstützung (u.a.) des ECCHR vertreten hat, ist daher skeptisch: „Eine Bundesregierung kann sich danach auch in Zukunft für ein taktisches Verhältnis zum Völkerrecht und Doppelstandards bei seiner Handhabung entscheiden, obwohl die Menschenrechte Einzelner im Ausland auf dem Spiel stehen. Über die Grenzen dieses Spielraums wird auch in Zukunft zu streiten sein.“

Die Presseerklärung des ECCHR finden Sie hier: https://www.ecchr.eu/pressemitteilung/deutschland-muss-us-drohneneinsaetze-im-jemen-nicht-verhindern/

Die Pressemitteilung und Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-059.html?nn=68112

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Auch die Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen ist mitbestimmungspflichtig nach dem Berliner PersVG

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Beschlüssen am 8.1.2025 - 5 P 2/23 und 5 P 3/23 zwei Berliner Personalräten Recht gegeben. Sie hatten von der jeweiligen Dienststellenleitung verlangt, dass auch die Ablehnung der Höhergruppierungsanträge von Bibliothekskräften, die gehofft hatten, von den neuen Eingruppierungsmerkmalen im Tarifvertrag TV-L zu profitieren und eine höhere Vergütung zu bekommen, zur Mitbestimmung vorgelegt werden.

Die Dienststellenleitungen hatten das abgelehnt mit den Argumenten, dass die Ablehnung eines Antrags und damit die reine Bestätigung der bisherigen Eingruppierung keine Maßnahme nach dem Personalvertretungsrecht und im Mitbestimmungskatalog des § 87 PersVG nicht vorgesehen sei. Aber das BVerwG vertritt die Ansicht, dass die Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags zwangslos als Mitbestimmung „bei“ Höhergruppierung verstanden werden kann. Das BVerwG hat wiederholt, dass immer dann, wenn die Dienststellenleitung aufgrund wesentlicher Änderungen notwendigerweise eine Neubewertung der Eingruppierung vornehmen muss, die „Verlautbarung“ des Ergebnisses der Mitbestimmung unterfällt. Unsere Kollegin Rechtsanwältin Kunze, die die beiden Personalräte durch alle drei Instanzen vertreten hat, begrüßt die eindeutige Entscheidung des BVerwG: „Bei Eingruppierung geht es um Geld und Wertschätzung für die Beschäftigten. Zweck der Mitbestimmung ist es, darüber zu wachen, dass nicht für einzelne Beschäftigte strengere Maßstäbe bei der Eingruppierung angelegt werden als bei anderen. Es geht um Lohngerechtigkeit. In Zeiten von Sparmaßnahmen ist es umso wichtiger, dass Personalräte ihre Rechte wahrnehmen und kollektiv die Interessen der Dienstkräfte zusammen mit den Dienstkräften stärken. Das Eingruppierungsrecht ist ein schwieriges Gebiet, aber das BVerwG stärkt - wie in diesen neuen Entscheidungen - immer wieder die Mitbestimmung der Personalvertretungen in diesem Bereich.“

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Der neue Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz unseres Kollegen Baunack ist erschienen

Im Bund Verlag ist der bewährte Kommentar zum Bundesdisziplinarrecht und zum materiellen Disziplinarrecht in der 8. Auflage erschienen. Der Standardkommentar berücksichtigt als erster Kommentar die umfassende Änderung des Disziplinarrechts des Bundes aus diesem Jahr. Der Kommentar wird von unserem Kollegen Rechtsanwalt Sebastian Baunack gemeinsam mit Herrn VRiLG Frankfurt/Main Köhler, Rechtsanwältin Dr. Heun und Herrn RiVG Potsdam Vogt herausgegeben.

Der Kommentar kann hier bezogen werden:

https://shop.bund-verlag.de/bdg-bundesdisziplinargesetz-und-materielles-disziplinarrecht-978-3-7663-7309-0

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