Betriebsräte

Die Betreuung von Betriebsräten aller Branchen bildet einen Schwerpunkt unserer Kanzlei. Dazu zählt insbesondere die Durchsetzung von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten der Arbeitnehmer:innenvertretungen und die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen.

Viele Betriebsräte sind bei der Durchsetzung ihrer Rechte und in kollektivrechtlichen Fragen auf sich alleine gestellt während Arbeitgeber:innen regelmäßig auf ganze Rechtsabteilungen zurückgreifen können. Wir wollen, dass Sie als Betriebsrat auch in komplizierten Angelegenheiten der Gegenseite kompetent beraten gegenübertreten und Ihre Rechte wahrnehmen können.

Wir betreuen Betriebsräte umfassend und beraten auch in taktischen und strategischen Fragen, etwa bei drohenden Ausgliederungen, Schließungen oder anderen Restrukturierungen. In der Vergangenheit haben wir dazu unzählige Verhandlungen über Interessensausgleiche und Sozialpläne geführt. Dabei legen wir Wert auf eine enge Abstimmung mit den Gewerkschaften. Außerdem haben wir langjährige Erfahrung in den übrigen Bereichen der Mitbestimmung. Etwa mit betrieblichen Regelungen zu Arbeitszeitgestaltung und Prämiensystemen oder dem betrieblichen Daten- und Gesundheitsschutz.

Überdies vertreten wir Betriebsräte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und in Einigungsstellen. Außerdem bieten wir Grundlagenschulungen und Spezialseminare an.

Interessenausgleich und Sozialplan

Wenn Unternehmen Betriebsänderungen ankündigen, steht für die Belegschaft oft viel auf dem Spiel. Egal ob es um Standortschließungen geht, Personalabbau oder Organisationsänderungen: Der Betriebsrat muss meistens schnell reagieren und steht unter Druck. Aber ohne Interessenausgleich und Sozialplan darf die:der Arbeitgeber:in die Maßnahmen nicht durchführen, deshalb muss sie:er mit dem Gremium verhandeln. Unsere Kanzlei hat jahrzehntelange Erfahrung mit Umstrukturierungen und anderen Betriebsänderungen. Wir beraten und begleiten Betriebsräte in den Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan und bei der Steuerung des gesamten Prozesses. Dabei sind nicht nur rechtliche Aspekte wichtig, sondern auch taktische Fragen und die Kommunikation mit der Belegschaft und anderen Akteur:innen.

Mitbestimmung bei EDV

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei technischen Einrichtungen, mit denen die Leistung und das Verhalten im Betrieb kontrolliert werden können. Mitbestimmungspflichtig ist deshalb die gesamt EDV im Unternehmen, egal ob E-Mail-Postfach, Software-Tool oder Fertigungssoftware. Der Betriebsrat soll dafür sorgen, dass die Kolleg:innen möglichst wenig technischer Überwachung ausgesetzt sind. Unser Büro unterstützt das Gremium bei den Verhandlungen über entsprechende Vereinbarungen. Dafür sind auch datenschutzrechtliche Kenntnisse erforderlich. Unser Kollege Dr. Lukas Middel ist Mitautor eines Standardkommentars zum Beschäftigtendatenschutz. Wenn es erforderlich ist, arbeiten wir auch mit technischen Sachverständigen zusammen.

Gesundheitsschutz

Stress, Arbeitsdruck und Arbeit die krank macht – der Gesundheitsschutz im Betrieb wird ein immer wichtigeres Thema. Gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht. Sie können auch selbst die Initiative ergreifen und Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durchsetzen. Wir unterstützen die Arbeitnehmer:innenvertretungen. Dabei arbeiten wir in unserem „Netzwerk Gesundheit“ mit Arbeitsmediziner:innen eng zusammen. Oft steht am Anfang von wirksamen Schutzmaßnahmen eine so genannte Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Diese sollte auch die Gefahren durch psychische Belastungen und Arbeitsstress untersuchen. Bereits bei der Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung kann der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen.

Personelle Einzelmaßnahmen

Vor Einstellungen oder Versetzungen ist die Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG einzuholen. Wird die Zustimmung verweigert, muss die:der Arbeitgeber:in vor Gericht ziehen. Vor Kündigungen muss der Betriebsrat zumindest angehört werden gemäß § 102 BetrVG. In der Regel wird dadurch die Versetzung oder Kündigung nicht unmittelbar verhindert. Ein ordnungsgemäßer Widerspruch kann aber für die Rechtsposition der:des einzelnen Arbeitnehmer:in sehr wichtig sein, beispielsweise im Kündigungsschutzprozess. Deswegen ist es wichtig, dass der Betriebsrat die formalen Vorgaben einhält. So darf eine Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 BetrVG nur auf die im Gesetz genannten Gründe gestützt werden.

Betriebsvereinbarungen

In Angelegenheiten, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen, darf die:der Arbeitgeber:in nicht ohne Beteiligung des Betriebsrates Fakten schaffen. Das gilt etwa für die Arbeitszeiten im Betrieb oder Verhaltensvorschriften. Der Betriebsrat kann auch die Initiative ergreifen und auf eine Regelung im Interesse der Beschäftigten drängen. In der Regel wird eine Betriebsvereinbarung mit der:dem Arbeitgeber:in abgeschlossen. Was dort festgehalten ist, gilt für zwingend für alle Arbeitnehmer:innen. Betriebsvereinbarungen sind deshalb das beste Mittel, um die einzelnen Arbeitnehmer:innen im Betrieb zu schützen oder ihnen konkrete Rechte zu verschaffen. Wir beraten Betriebsräte bei der Erstellung eigener Entwürfe für Betriebsvereinbarungen und führen die Verhandlungen mit der Arbeitgeber:innenseite. Dabei ist es wichtig, sich zunächst die genaue Situation im Betrieb und die Interessen der Belegschaft anzugucken. Muster-Betriebsvereinbarungen sind oft nicht besonders hilfreich.

Seminare und Schulungen

Wiima (Wissen ist Macht) ist der Schulungsanbieter der Kanzlei dka. Wiima steht für Wissensvermittlung und strategisches Denken in Zusammenhängen. Wir vermitteln solide Grundlagen ebenso wie Spezialwissen für Betriebsräte zu [fast] allen Fragen des Betriebsverfassungsrechts und zeigen Wege zur Durchsetzung von Rechten auf. Wir bieten in erster Linie Inhouse-Seminare an zu Themen und Konflikten, die im Betrieb bestehen. Nach Bedarf organisieren wir Seminare an verschiedenen Standorten. Mehr Informationen gibt es hier: http://wiima.de

Beschlussvorlagen für Betriebs- und Personalräte

Beschlüsse des Betriebsrates bzw. Personalrates müssen präzise gefasst sein, um ggf. einer Überprüfung durch Gerichte Stand zu halten. Um Betriebsräten und Personalräten ihre Arbeit zu erleichtern, haben wir einige Beschlussvorlagen zu ausgewählten Standardsituationen zusammengestellt, mit denen die Interessenvertretung der Belegschaften in Betrieben und Unternehmen regelmäßig konfrontiert wird. Diese Musterbeschlüsse müssen je nach Lage und Situation abgewandelt werden. Sollten Sie nicht sicher sein, wie Sie Ihre Beschlüsse zu fassen haben, sollten Sie vor der Beschlussfassung unseren Rat einholen.

1. Der Arbeitgeber hat ein gerichtliches Beschlussverfahren eingeleitet. Der Betriebsrat will sich in diesem Verfahren anwaltlich vertreten lassen.

Beschluss:

Der Betriebsrat stellt fest, dass die/der Arbeitgeber/in auf die Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung von Frau/Herrn ??? das Zustimmungsersetzungsverfahren unter dem Akz. ?? BV ???/0? bei dem Arbeitsgericht ???? eingeleitet hat ( ggf. und die Feststellung der dingenden sachlichen Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme beantragt hat). Der Betriebsrat beschließt deshalb, dka Rechtsanwälte Fachanwälte in Berlin mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit, unter Ausnutzung aller rechtlichen Mittel und dem Stellen von geeigneten eigenen Anträgen zu beauftragen. Die Beauftragung erfasst auch die Vertretung in der Beschwerdeinstanz.

Abstimmungsergebnis:
Ort, Datum,
BR-Vorsitzende/r

2. Der Betriebsrat stellt fest, dass Überstunden ohne sein Einverständnis angeordnet wurden. Er will dies durch die Einleitung eines Beschlussverfahrens unterbinden und gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung schließen, die solche Fälle in Zukunft regeln soll.

Beschluss:

Der Betriebsrat stellt fest, dass die/der Arbeitgeber/in - ohne den Betriebsrat zu beteiligen - seit einiger Zeit Überstunden anordnet oder zumindest duldet.

Der Betriebsrat beschließt daher, das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel, der/dem Arbeitgeber/in ggfs. im Wege der Einstweiligen Verfügung die Anordnung oder Duldung von Überstunden bis zum Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zu untersagen. Er beschließt, dka Rechtsanwälte Fachanwälte in Berlin mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit und mit der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens unter Ausnutzung aller rechtlichen Mittel und dem Stellen von geeigneten eigenen Anträgen zu beauftragen. Die Beauftragung erfasst auch die Vertretung in der Beschwerdeinstanz.

Der Betriebsrat beschließt weiterhin, in Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung betreffend die Anordnung und Durchführung von Überstunden mit der/dem Arbeitgeber/in einzutreten und stellt fest, dass die Verhandlungen mit der/dem Arbeitgeber/in über den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen, die die vorhandenen Kenntnisse des Betriebsrats übersteigen.

Der Betriebsrat beschließt deshalb, die Rechtsanwältin/Rechtsanwalt  … (Name) von dka Rechtsanwälte Fachanwälte in Berlin, als Sachverständige/n auf Seiten des Betriebsrats hinzuzuziehen, da andernfalls der Betriebsrat seine Aufgaben beim Abschluss dieser Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könnte.

Der Betriebsrat beauftragt die Vorsitzende/den Vorsitzenden, das Einvernehmen mit der/dem Arbeitgeber/in über die Tätigkeit des Sachverständigen herbeizuführen und sagt dem Sachverständigen für diesen Fall ein Stundenhonorar in Höhe von € 300,00 zzgl. MwSt. zu.

Abstimmungsergebnis:
Ort, Datum,
BR-Vorsitzende/r

3. Der Betriebsrat benötigt einen Sachverständigen beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein IT-System.

Beschluss:

"Der Betriebsrat stellt fest, dass er bei den Verhandlungen mit der/dem Arbeitgeber/in hinsichtlich der Betriebsvereinbarung über die Einführung des IT-Systems … mit technischen Fragestellungen konfrontiert ist, die er mit den vorhandenen Kenntnissen des Betriebsrats nicht beantworten kann.
Um seine Aufgaben in Bezug auf die Verhandlungen und den Abschluss dieser Betriebsvereinbarung ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, beschließt der Betriebsrat, Frau/Herrn … als (technische/n) Sachverständige/n hinzuzuziehen.

Der Betriebsrat beauftragt den Vorsitzenden, das Einvernehmen mit der/dem Arbeitgeber/in über die Tätigkeit der/des Sachverständigen herbeizuführen."

Abstimmungsergebnis:
Ort,Datum,
BR-Vorsitzende/r

4. Der Betriebsrat erreicht auf dem Verhandlungsweg nichts und will die Einigungsstelle anrufen.

Vorgehen und Beschlüsse:

Der Betriebsrat stellt fest, dass die Verhandlungen mit der/dem Arbeitgeber/in hinsichtlich des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zum Thema ... (Bezeichnung) gescheitert sind. Er beschließt deshalb, die Einigungsstelle anzurufen. Er schlägt als Vorsitzenden der Einigungsstelle die Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht … vor. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer:innen soll drei betragen.

Abstimmungsergebnis:
Ort,Datum,
BR-Vorsitzende/r



Anschließend ist dieser Beschluss der:dem Arbeitgeber:in mit der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer Frist (etwa eine Woche) mitzuteilen.

Wenn die:der Arbeitgeber:in mit dieser Einigungsstelle einverstanden ist, kann die Vorsitzende informiert werden. Die Einigungsstelle ist damit eingerichtet.

Wenn die:der Arbeitgeber:in nicht reagiert, nicht fristgemäß reagiert oder die Einsetzung einer Einigungsstelle grundsätzlich ablehnt oder andere Besetzungsvorschläge macht, ist folgender Beschluss zu fassen:



Der Betriebsrat stellt fest, dass nach Anrufung der Einigungsstelle durch Beschluss vom …… keine Einigung hinsichtlich der Besetzung, Zuständigkeit und des Tätigwerdens der Einigungsstelle erzielt werden konnte. Er beschließt daher, dka Rechtsanwälte Fachanwälte in Berlin mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in dieser Angelegenheit unter Ausnutzung aller rechtlichen Mittel und dem Stellen von geeigneten eigenen Anträgen, zu beauftragen. Die Beauftragung bezieht sich insbesondere auf die Einleitung eines Verfahrens nach § 99 ArbGG, § 87 Abs. 2 BetrVG, ggf. auch in der Beschwerdeinstanz.

Abstimmungsergebnis:
Ort,Datum,
BR-Vorsitzende/r

5. Der Arbeitgeber hat eine personelle Einzelmaßnahme, Versetzung, Einstellung (auch LeihAN), Eingruppierung vorgenommen, ohne den Betriebsrat zu beteiligen bzw. ohne dessen Zustimmung.

Beschluss:

Der Betriebsrat stellt fest, dass die/der Arbeitgeber/in ohne Zustimmung bzw. trotz  Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung der (Leih-)Arbeitnehmer … die personellen Einzelmaßnahmen durchgeführt hat und weiter durchführt und den Betriebsrat auch nicht über die vorläufige Durchführung der Maßnahme unterrichtet hat, bzw. auch nicht innerhalb von drei Tagen das Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat, und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Eingruppierung bestreitet.

Der Betriebsrat beschließt deshalb, dka Rechtsanwälte Fachanwälte in Berlin mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit, unter Ausnutzung aller rechtlichen Mittel und dem Stellen von geeigneten eigenen Anträgen, zu beauftragen. Die Beauftragung umfasst insbesondere die Vertretung bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nach § 101 BetrVG sowie § 23 Abs. 3 BetrVG, insbesondere die Einleitung des notwendigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie die Vertretung in der Beschwerdeinstanz.

Abstimmungsergebnis:
Ort,Datum,
BR-Vorsitzende/r

6. Der Betriebsrat benötigt einen Sachverständigen bei der Betriebsänderung.

Beschluss:

Der Betriebsrat beschließt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleiches und Sozialplans mit der/dem Arbeitgeber/in einzutreten (ohne hierdurch die/den Arbeitgeber/in zunächst zur Aufnahme von Verhandlungen aufzufordern) und stellt fest, dass diese Verhandlungen auch und gerade in Hinsicht auf die Vorschriften des KSchG, des SGB III und weiterer gesetzlicher und tariflicher Vorschriften rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen, die die vorhandenen Kenntnisse des Betriebsrats übersteigen.

Der Betriebsrat beschließt, deswegen dka Rechtsanwälte Fachanwälte in Berlin als Sachverständige auf Seiten des Betriebsrats hinzuzuziehen, da andernfalls der Betriebsrat seine Aufgaben bei diesen Verhandlungen nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könnte.

Der Betriebsrat beauftragt die/den Vorsitzende/n, das Einvernehmen mit der/dem Arbeitgeber/in über die Tätigkeit der Sachverständigen (sofern rechtlich erforderlich) herbeizuführen und sagt den Sachverständigen für diesen Fall ein Stundenhonorar in Höhe von € 300,00 zzgl MwSt. zu.

Abstimmungsergebnis:
Ort,Datum,
BR-Vorsitzende/r