Unsere Schwerpunkte

Arbeitsrecht.

Wir vertreten und beraten Arbeitnehmer:innen, etwa nach Kündigungen. Ein Schwerpunkt liegt im Öffentlichen Dienst. Außerdem unterstützen wir Betriebs- und Personalräte: Wir setzen Mitbestimmungsrechte durch und helfen bei Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen.
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Strafrecht. Öffentliches Recht.

Wir ergreifen Partei! Das Recht als Begrenzung staatlicher Macht und nicht als deren Legitimierung zu begreifen, das ist unser Grundverständnis. Das Strafrecht ist einer der schärfsten Mittel, mit dem der Staat in die Rechte von Bürger:innen eingreifen kann.
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News

Auszeichnung für unsere Arbeit

Unsere Kollegen Rechtsanwalt Dr. Lukas Middel und Rechtsanwalt Sebastian Baunack wurden in einer Befragung durch die WirtschaftsWoche in die Liste der besten Anwält*innen für Arbeitnehmende gewählt. Der Artikel findet sich hier:

Anwälte: Wann sich juristische Unterstützung lohnt und was sie kostet – die besten Kanzleien im Ranking

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Bundesverfassungsgericht urteilt im Ramstein-Fall

Heute hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit der Bundesregierung gegenüber der Nutzung der Air Base Ramstein durch die US-amerikanischen Streitkräfte für die Steuerung von Drohnen im Jemen verkündet.

Die Verfassungsbeschwerde zweier Verwandter von Opfern eines Drohneneinsatzes im Jahre 2012 wurde zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt zwar die Anerkennung von grundrechtlichen Schutzpflichten der deutschen öffentlichen Gewalt für Menschen, die im Ausland von militärischen Handlungen der US-Streitkräfte betroffen sind, wenn ein hinreichender Bezug zu Deutschland besteht. In der Sache erschien dem Bundesverfassungsgericht aber die US-amerikanische Einsatzdoktrin völkerrechtlich so ausgestaltet, dass die Bundesregierung zum Schutz der Betroffenen nicht hätte einschreiten müssen.

Damit ist zwar klargestellt, dass Rechtschutz auch gegen nur mittelbare Beteiligungen deutscher Stellen an Menschenrechtsverletzungen im Ausland gesucht werden kann. Der Bundesregierung wird aber ein weiter Spielraum bei der Beurteilung der völkerrechtlichen Rechtslage eingeräumt.

Unser Kollege Rechtsanwalt Sönke Hilbrans, der die Beschwerdeführer mit Unterstützung (u.a.) des ECCHR vertreten hat, ist daher skeptisch: „Eine Bundesregierung kann sich danach auch in Zukunft für ein taktisches Verhältnis zum Völkerrecht und Doppelstandards bei seiner Handhabung entscheiden, obwohl die Menschenrechte Einzelner im Ausland auf dem Spiel stehen. Über die Grenzen dieses Spielraums wird auch in Zukunft zu streiten sein.“

Die Presseerklärung des ECCHR finden Sie hier: https://www.ecchr.eu/pressemitteilung/deutschland-muss-us-drohneneinsaetze-im-jemen-nicht-verhindern/

Die Pressemitteilung und Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-059.html?nn=68112

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Auch die Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen ist mitbestimmungspflichtig nach dem Berliner PersVG

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Beschlüssen am 8.1.2025 - 5 P 2/23 und 5 P 3/23 zwei Berliner Personalräten Recht gegeben. Sie hatten von der jeweiligen Dienststellenleitung verlangt, dass auch die Ablehnung der Höhergruppierungsanträge von Bibliothekskräften, die gehofft hatten, von den neuen Eingruppierungsmerkmalen im Tarifvertrag TV-L zu profitieren und eine höhere Vergütung zu bekommen, zur Mitbestimmung vorgelegt werden.

Die Dienststellenleitungen hatten das abgelehnt mit den Argumenten, dass die Ablehnung eines Antrags und damit die reine Bestätigung der bisherigen Eingruppierung keine Maßnahme nach dem Personalvertretungsrecht und im Mitbestimmungskatalog des § 87 PersVG nicht vorgesehen sei. Aber das BVerwG vertritt die Ansicht, dass die Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags zwangslos als Mitbestimmung „bei“ Höhergruppierung verstanden werden kann. Das BVerwG hat wiederholt, dass immer dann, wenn die Dienststellenleitung aufgrund wesentlicher Änderungen notwendigerweise eine Neubewertung der Eingruppierung vornehmen muss, die „Verlautbarung“ des Ergebnisses der Mitbestimmung unterfällt. Unsere Kollegin Rechtsanwältin Kunze, die die beiden Personalräte durch alle drei Instanzen vertreten hat, begrüßt die eindeutige Entscheidung des BVerwG: „Bei Eingruppierung geht es um Geld und Wertschätzung für die Beschäftigten. Zweck der Mitbestimmung ist es, darüber zu wachen, dass nicht für einzelne Beschäftigte strengere Maßstäbe bei der Eingruppierung angelegt werden als bei anderen. Es geht um Lohngerechtigkeit. In Zeiten von Sparmaßnahmen ist es umso wichtiger, dass Personalräte ihre Rechte wahrnehmen und kollektiv die Interessen der Dienstkräfte zusammen mit den Dienstkräften stärken. Das Eingruppierungsrecht ist ein schwieriges Gebiet, aber das BVerwG stärkt - wie in diesen neuen Entscheidungen - immer wieder die Mitbestimmung der Personalvertretungen in diesem Bereich.“

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