Dienstzeiten als Abteilungsleiter:in bei einem Ministerium der ehemaligen DDR stehen der Anerkennung von Dienstzeiten vor dem 3.10.1990 nicht in jedem Fall entgegen.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 12.12.2022 – VG 2 K 2021/20 – zutreffend erkannt, dass Dienstleistungen als Abteilungsleiter*in in einem Ministerium der ehemaligen DDR nicht in jedem Fall dazu führen, dass Dienstzeiten vor dem 3.10.1990 bei der Festsetzung des Ruhegehalts außer Betracht bleiben müssen.

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG gilt § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Satz 2 dieser Vorschrift erstreckt den Ausschluss nach Satz 1 auch auf Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. § 30 Abs. 2 BBesG erklärt die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch für Zeiten einer Tätigkeit für anwendbar, die aufgrund einer  besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird nach § 30Abs. 2 Satz 2 BBesG insbesondere widerlegbar vermutet, wenn auf die oder den Beamt*in eine der dort näher beschriebenen Fallgruppen Anwendung findet. Insbesondere sind mittlere Führungskräfte in zentralen Staatsorganen von der Anerkennung der Dienstzeiten vor dem 3.10.1990 grundsätzlich ausgeschlossen.

Für den Kläger war davon ausgegangen worden, dass er aufgrund seiner Amtsbezeichnung als Abteilungsleiter von dieser Regelung betroffen sei, auch wenn ihm keine Referatsleiter*innen unterstellt waren und ihm demnach faktisch keine untere Führungsebene unterstellt war. Das Verwaltungsgericht hat hingegen zutreffend festgestellt, dass der Beamte nicht im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBesG „als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen“ tätig war, da ihm als Abteilungsleiter keine Referatsleiter*innen als untere Führungsebene unterstellt war.

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