dka News

"the President, in error and in violation of due process..."

“…re-opened the suspended disciplinary proceedings and (…) imposed the disciplinary sanction of dismissal upon the complainant”.

Mit deutlichen Worten hat das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (engl. kurz ILOAT) in Genf am 26.06.2018 die im Juni 2016 erfolgte Entlassung eines Beamten des Europäischen Patentamtes (EPA) für unwirksam erklärt (Judgment 4051) und den scheidenden Präsidenten des EPA, dessen Amtszeit Ende Juni 2018 endet, kritisiert.

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Besserer Schutz bei Betriebsratsgründung, einfacheres Wahlverfahren

Öffentliche Anhörung „Betriebsratswahlen“: Am 25.06.2018 wird unser Kanzleipartner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Kummert als Sachverständiger im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages angehört.

 

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Wichtige Formalitäten

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit. Will der Arbeitgeber keine Stundenreduzierung gewähren, muss er eine Reihe von Formalien beachten.

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Verwaltungsgericht Hamburg erklärt Freiheitsentziehung eines Italienischen Staatsbürgers während des G20-Gipfels in Hamburg für rechtswidrig

Am Wochenende des G20-Gipfels kam es in Hamburg zu einer Vielzahl von polizeilichen Maßnahmen. Diese richteten sich im Laufe des Gipfels insbesondere gegen Personen, die aus dem Ausland nach Hamburg gekommen waren, um gegen den G20-Gipfel zu demonstrieren. Nach der am Samstag, dem 08.09.2017 stattfindenden friedlichen Großdemonstration mit dem Thema „Grenzenlose Solidarität statt G20!“ wurde eine Gruppe von 15 italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern im Bereich der Straße „Holstenwall“ durch Polizeikräfte umstellt, einer Kontrolle der Personalien unterzogen und anschließend in die Gefangenensammelstelle in Hamburg-Harburg verbracht.

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Kündigung der Vertrauensperson der Ortskräfte der Deutschen Botschaft in Islamabad unwirksam

Der Bund beschäftigt in seinen Auslandsvertretungen 5.622 Ortskräfte zu den Arbeitsbedingungen des Einsatzlandes. Diese Ortskräfte erhalten nicht nur rglm. weniger Gehalt als die aus Deutschland entsandten Beschäftigten. Für sie wird auch nicht das deutsche Arbeitsrecht angewendet, sondern nur das Arbeitsrecht des Einsatzlandes, welches wesentlich schwächere Rechte dieser Arbeitnehmer vorsieht.

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