Kündigung der Vertrauensperson der Ortskräfte der Deutschen Botschaft in Islamabad unwirksam

Der Bund beschäftigt in seinen Auslandsvertretungen 5.622 Ortskräfte zu den Arbeitsbedingungen des Einsatzlandes. Diese Ortskräfte erhalten nicht nur rglm. weniger Gehalt als die aus Deutschland entsandten Beschäftigten. Für sie wird auch nicht das deutsche Arbeitsrecht angewendet, sondern nur das Arbeitsrecht des Einsatzlandes, welches wesentlich schwächere Rechte dieser Arbeitnehmer vorsieht. Zudem werden die Ortskräfte nicht durch den Personalrat vertreten, sondern können nach § 92 Abs. 2 BPersVG nur Vertrauenspersonen wählen, die mit sehr schwachen Rechten ausgestattet sind.

Der Bund warf der gewählten Vertrauensperson der Ortskräfte der deutschen Botschaft in Islamabad vor, sich während einer Besprechung, zu welcher die Vertrauensperson in Ausübung ihres Amtes geladen hatte, unzulässig geäußert zu haben und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Vertrauensperson wandte sich an die dka Rechtsanwälte zu seiner rechtlichen Vertretung. Auf die Kündigungsschutzklage der Vertrauensperson hin urteilte das Arbeitsgericht Berlin am 16.5.2018 (56 Ca 118/18), dass die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde und unwirksam ist.

Rechtsanwalt Sebastian Baunack dazu: „Das Urteil des Arbeitsgerichts stärkt den Rechtsschutz der Vertrauenspersonen der Ortskräfte im Auswärtigen Dienst des Bundes und damit die Rechtsposition der über 5.000 Ortskräfte weltweit.“

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