Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der einer aktuellen Entscheidung, nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.

Die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers forderte von der Arbeitgerin eine Abgeltung für den von ihrem Ehegatten nicht genommenen Jahresurlaub. Die Arbeitgeberin wies die Forderung zurück und äußerte Zweifel an der Vererbbarkeit der Abgeltung.

Der EUGH hat nun klargestellt, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Diese Abgeltung hänge nicht davon ab, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

Damit distanziert sich der EuGH von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach mit dem Tod des Arbeitnehmers dessen Urlaubsanspruch erlösche (BAG, Urteil vom 20.09.2011 – 9 AZR 416/10).


EuGH, Urteil vom 12.6.2014 – Rs. C-118/13 (Bollacke) – Pressemitteilung 83/2014

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