Keine Klagefrist bei Eigenkündigung

In einer Grundsatzentscheidung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.09.2017, Az. 2 AZR 57/17, die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall einer Eigenkündigung gestärkt. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in einem Zustand der akuten Störung der Geistestätigkeit ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte. Zum Schutz von geschäftsunfähigen Personen sieht § 105 BGB vor, dass eine solche Kündigung unwirksam ist. Auf dieser Grundlage wurde die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend gemacht. Vertreten wurde die Klägerin durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Velikova und Rechtsanwalt Dr. Raphaël Callsen aus der Kanzlei dka Rechtsanwälte Fachanwälte.

In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen, weil es meinte, dass die Klage zu spät erhoben und damit verwirkt sei. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte hingegen zu Gunsten der Klägerin die Unwirksamkeit der Eigenkündigung festgestellt und die Arbeitgeberin dazu verurteilt, die Klägerin vorläufig weiterzubeschäftigen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde und Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass in tatsächlicher Hinsicht weiter aufgeklärt werden muss, ob gerade zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung Geschäftsunfähigkeit vorlag. Die vom Landesarbeitsgericht hierfür herangezogenen Anhaltspunktes sieht es hierfür nicht als ausreichend an. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass das Landesarbeitsgericht die maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen hat.

Die grundsätzlichen Rechtsfragen entschied das Bundesarbeitsgericht hingegen zu Gunsten der Klägerin. So stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass die dreiwöchige Klagefrist, die in § 4 Kündigungsschutzgesetz für Klagen gegen Kündigungen (von Arbeitgebern) vorgesehen ist, im Fall einer Eigenkündigung keine Anwendung findet. Auch einer Verwirkung, wie sie das Arbeitsgericht angenommen hatte, erteilt das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall eine deutliche Absage. Hervorzuheben ist des Weiteren, dass das Bundesarbeitsgericht erstmals einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites auch im Fall einer Eigenkündigung grundsätzlich bejaht. 

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