1. Mai 2020: Auto-Corso findet statt
Im Anschluss an das Verwaltungsgericht Berlin hat nun auch das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass das generelle Verbot von "nicht ortsfesten" Versammlungen für den Auto-Corso von "mygruni" nicht gilt. Die Versammlungsbehörde wurde daher verpflichtet, eine Genehmigung zu erteilen.
Aufgrund der vom Senat erlassenen SARS-CoV-2-Eindämmungs-Verordnung sind derzeit alle Versammlungen in Berlin verboten. Nach der aktuellen Fassung dürfen in Ausnahmefällen Genehmigungen nur für "ortsfeste" Versammlungen, sprich Kundgebungen, mit maximal 20 Teilnehmenden erteilt werden. Eine Begründung für diese Beschränkung enthält die Verordnung nicht.
Nachdem die Versammlungsbehörde eine Genehmigung für den Auto-Corso von acht Fahrzeugen mit maximal 20 Teilnehmenden von Neukölln in den Stadtteil Grunewald nicht erteilt hat, hat die Veranstalterin beim Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Diesem Antrag hat das VG Berlin stattgegeben und ausgeführt, dass das Konzept der AutoCorso-Versammlung durchdacht ist und dem Infektionsschutz Rechnung trägt. Dieser Auffassung ist das OVG Berlin-Brandenburg gefolgt, so dass der AutoCorso nun stattfinden kann. Auf die Beschwerde der Veranstalterin wurde auch die vom VG erteilte Auflage, vorab alle Namen der Teilnehmenden der Polizei bekannt gegeben, aufgehoben.
Rechtsanwalt Dr. Stolle, der die Veranstalterin vertritt, erklärt dazu: "Zwar sind mit dieser Entscheidung auch nicht ortsfeste Versammlungen, sprich Demonstrationen, genehmigungsfähig. Von dem Senat ist allerdings zu fordern, das generelle Versammlungsverbot endlich aufzuheben. Gerade in Krisen-Zeiten ist die Wahrnehmung politischer Grundrechte von hoher gesellschaftlicher Bedeutung und darf nicht von staatlichen Genehmigungen abhängig sein".
Zum Hintergrund: Nach Art. 8 Grundgesetz ist die Durchführung von Versammlungen nicht erlaubnispflichtig. Lediglich die Anzeige einer Versammlung wird nach dem Versammlungsgesetz verlangt. Ein generelles Verbot von Versammlungen, wie es derzeit nicht nur in Berlin gilt, ist daher mit der Verfassung nicht vereinbar. Dies gilt auch für die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Genehmigungen zu erteilen. Das Versammlungsgesetz enthält ausreichend Möglichkeiten, Erfordernissen aufgrund der derzeitigen Pandemie-Situation Rechnung zu tragen.