Erfolg zum Merkmal der "Hauptberuflichkeit"

Gemäß § 28 BBesG werden bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen der Beamten nur solche Zeiten anerkannt, die „hauptberuflich“ geleistet wurden. Die Rechtsprechung folgerte aus dem Erfordernis der „Hauptberuflichkeit“, dass Teilzeittätigkeiten von unter 50 Prozent keine Berücksichtigung finden können.

Eine Beamtin begehrte trotz dieser Rechtsprechung eine Anerkennung ihrer Teilzeittätigkeiten bei der Stufenfestsetzung, da diese Zeiten ihrem Amt tatsächlich förderlich sind. Sie wandte gegen das Erfordernis der „Hauptberuflichkeit“ ein, dass dieses Teilzeitbeschäftigte, und damit mittelbar die überwiegend in Teilzeit arbeitenden Frauen, unzulässig benachteiligte.

Der Dienstherr wies ihren Antrag ab. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Eine Diskriminierung vermochte es nicht zu erkennen.

Anders nun jedoch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Dieses maß der Sache grundsätzliche Bedeutung zu und ließ die Berufung nachträglich zu. Es wird an diesem Fall klären können, ob das Erfordernis der Hauptberuflichkeit in § 28 Abs. 1 BBesG eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit mittelbar von Frauen bedeutet.

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