„Betriebsrat kann die Zustimmung zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen verweigern

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich jüngst den Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg und Niedersachsen angeschlossen, wonach der Betriebsrat die Zustimmung zum Einsatz der Leiharbeitnehmer verweigern kann, wenn ein dauerhaft anfallender Bedarf durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern abgedeckt werden soll.

Ein Leiharbeitnehmer dürfe, so das LAG Schleswig –Holstein, bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden. Andernfalls sei sein Einsatz nicht mehr „vorübergehend“. Das gelte auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher – befristet oder unbefristet beschäftigt – Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die europäische Leiharbeitsrichtlinie erlauben seit dem 1.12.2011 nur eine „vorübergehende“ Beschäftigung von Leiharbeitnehmern und verbieten den Missbrauch von Leiharbeit.

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8.1.2014 – 3 TaBV 43/13“

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