Sachkundige ArbeitnehmerInnen können vom Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers befragt werden

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst klargestellt, dass sachkundige ArbeitnehmerInnen iSd. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vom Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers oder von ihm bestimmter Personen befragt werden können.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte der Betriebsrat, dass an den Befragungen der ihm zur Verfügung gestellten sachkundigen ArbeitnehmerInnen weder die Arbeitgeberin noch von ihr bestimmte Personen teilnehmen dürfen. Die Betriebsparteien stritten indes nicht über die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitgeberin dem Betriebsrat sachkundige ArbeitnehmerInnen zur Wissensvermittlung zur Verfügung stellen muss.

Die sachgerechte Wahrnehmung der jeweils von Betriebsrat und Arbeitgeberin vertretenen Interessen setze voraus, so das Bundesarbeitsgericht, dass sich deren Meinungsbildung unabhängig voneinander vollziehe. Die Vermittlung von Wissen durch innerbetriebliche Fachkräfte sei Teil der Willensbildung des Betriebsrats. Die Anwesenheit der Arbeitgeberin oder von ihm bestimmter Personen bei der Befragung der sachkundigen ArbeitnehmerInnen stehe einem voneinander unabhängigen Vollzug der Meinungsbildung der Betriebsparteien entgegen. Die Arbeitgeberin erhielte ansonsten Kenntnis, welches Wissen aus Sicht des Betriebsrats erforderlich sei, um sachgerecht über eine mögliche Aufgabenwahrnehmung zu befinden. Daneben wäre auch der unbefangene Meinungsaustausch unter den Betriebsratsmitgliedern bei der Befragung der sachkundigen Arbeitnehmer beeinträchtigt.

 

BAG, Beschluss vom 20. 1. 2015 - 1 ABR 25/1

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