Rote Hilfe darf vom Verfassungsschutz nicht als „gewaltorientiert“ bezeichnet werden

Das Verwaltungsgericht Bremen hat dem „Rote Hilfe e.V.“ Recht gegeben und es dem Verfassungsschutz Bremen untersagt, in dem von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2016 die Rote Hilfe als „gewaltorientiert“ zu bezeichnen.

In dem Verfassungsschutzbericht 2016 hat der Verfassungsschutz Bremen die linke Solidaritäts- und Rechthilfeorganisation zum ersten Mal als „gewaltorientiert“ bezeichnet. In dem Verfassungsschutzbericht findet sich weder eine Definition des Begriffes „gewaltorientiert“, noch werden darin Tatsachen aufgeführt, die die „Rote Hilfe“ in irgendeiner Form mit „Gewalt“ in Verbindung bringen. Gegen diese diffamierende Darstellung setzte sich der Verein zur Wehr und stellte vor dem VG Bremen einen Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel, den VS zu verpflichten, diese Behauptung nicht weiter aufzustellen.

Das Verwaltungsgericht Bremen gab mit Beschluss v. 23. Oktober 2017 – 2 V 2217/17 – dem Verein Recht und untersagte es dem Verfassungsschutz Bremen, die „Rote Hilfe“ weiter als „gewaltorientiert“ zu bezeichnen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich aus dem Verfassungsschutzbericht nicht ergibt, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Behörde zu dieser Bewertung erlangt. Die entsprechenden Passagen wurden daraufhin von dem Verfassungsschutz Bremen geschwärzt.

„Dieses Verfahren zeigt erneut, wie unsauber der Verfassungsschutz arbeitet und wie untauglich die Verfassungsschutzberichte als Informationsquelle sind“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Stolle, der die „Rote Hilfe“ in dem Verfahren vertreten hat.

Zurück